Es bestünden keine sachlichen Gründe, nur beim Haus E eine Ost-West- Ausrichtung anzunehmen und den grossen Grenzabstand gegen Westen zu den Parkplätzen hin anzuordnen. Der Zweck des grossen Grenzabstandes liege auch in der Gewährleistung eines grösseren Raums im belebten, besonnten Bereich der Liegenschaft.