Die gesamte Siedlung werde nach Süden ausgerichtet, alle Balkone und Terrassen befänden sich auf der Südseite, dementsprechend hätten die Gebäude A bis D den grossen Grenzabstand gegen Süden. Auch beim Haus E, das mit den Gebäuden C und D nahezu identisch sei, stelle die Südseite eindeutig die besonnte Gebäudeseite dar, weshalb der grosse Grenzabstand von 10 m gegen Süden eingehalten werden müsse. Es bestünden keine sachlichen Gründe, nur beim Haus E eine Ost-West- Ausrichtung anzunehmen und den grossen Grenzabstand gegen Westen zu den Parkplätzen hin anzuordnen.