a) Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere, dass das Haus E − anders als die vier übrigen Wohnblöcke − den grossen Grenzabstand gegen Westen hat und gegen Süden nur den kleinen Grenzabstand einhält. Bei annähernd quadratischen Gebäuden sei die Gemeinde nicht frei in der Bestimmung des grossen Grenzabstandes, sondern müsse das von Art. 40 Abs. 3 GBR eingeräumte Ermessen pflichtgemäss, willkürfrei und nach objektiven Kriterien ausüben. Die gesamte Siedlung werde nach Süden ausgerichtet, alle Balkone und Terrassen befänden sich auf der Südseite, dementsprechend hätten die Gebäude A bis D den grossen Grenzabstand gegen Süden.