d) Die Beschwerdeführer machen zu Recht nicht geltend, dass sich aufgrund dieses "Gutachterverfahrens" eine Ausstandspflicht für die Bauverwaltung ergeben hätte. Auf eine solche Rüge könnte nicht eingetreten werden, da die Rüge der Befangenheit bzw. Ausstandsgründe gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 VRPG8 nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde vorgebracht werden können, nicht aber gegen eine Behörde als solche.9 Zudem ist die Bauverwaltung nicht die entscheidende Behörde. Das Baugesuch wurde von einer Mitarbeiterin der Bauverwaltung materiell geprüft, das Baubewilligungsverfahren leitete die stellvertretende Leiterin Bau und Planung.