Dies bedeutet aber nicht, dass sich die Gemeinde bei der Siedlungsgestaltung passiv verhalten soll.6 Die geplante Überbauung liegt bei der Dorfeinfahrt nach dem Bachtobel und hat Auswirkungen auf das Ortsbild. Hinzu kommt, dass für die neue Wohnüberbauung das erhaltenswerte Sägereigebäude abgebrochen werden soll. Nach Art. 10b Abs. 3 BauG muss eine Neubaute in diesem Fall höheren gestalterischen Anforderungen genügen.