Bei der Auslegung ihrer eigenen Ästhetiknormen kommt der Gemeinde Autonomie zu.5 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die Fachberatung für die Frage der ästhetischen Wirkung dieses recht grossen Projekts einbezog (vgl. Art.16 Art 4 GBR) und gestützt auf deren Empfehlung ein Verfahren unter Beizug von externen Fachleuten durchführte, zumal das Bauvorhaben die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG beansprucht. Bei der Gestaltungsfreiheit kann arealintern von den reglementarischen Abständen und der vorgeschriebenen Anordnung der Bauten abgewichen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass sich die Gemeinde bei der Siedlungsgestaltung passiv verhalten soll.6