14 GBR verlangt eine gute Gesamtwirkung mit der bestehenden Umgebung und nennt zahlreiche Kriterien zu deren Beurteilung. So sind unter anderem der Standort, die Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen zu berücksichtigen, ebenso die Gestaltung der Aussenräume, Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge. Die Norm geht über das Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus und hat eigenständige Bedeutung. Bei der Auslegung ihrer eigenen Ästhetiknormen kommt der Gemeinde Autonomie