b) Gestützt auf die Empfehlung der Fachberatung hat die Gemeinde ein Verfahren zur Qualitätssicherung gemäss Art. 14 und 15 GBR durchgeführt, das sie als Gutachterverfahren bezeichnet. Die Art. 14 und 15 GBR4 stehen unter dem Titel "B Qualität des Bauens und Nutzens" und beziehen sich auf den allgemeinen Gestaltungsgrundsatz (Art. 14 GBR) sowie die Aussenraumgestaltung und Siedlungsökologie (Art. 15 GBR). Art. 14 GBR verlangt eine gute Gesamtwirkung mit der bestehenden Umgebung und nennt zahlreiche Kriterien zu deren Beurteilung.