a) Die Beschwerdeführenden rügen in ihren Vorbemerkungen, dass das nun bewilligte Bauprojekt aus einem Verfahren hervorgegangen ist, welches durch die Gemeinde Wohlen geleitet worden sei. Selbst wenn bei den Mitgliedern der Baubewilligungsbehörde möglicherweise keine Befangenheit im Rechtssinn bestanden habe, sei doch immer klar erkennbar gewesen, dass insbesondere die Mitglieder der Bauverwaltung vom Bauvorhaben derart überzeugt gewesen seien, dass sie nicht mehr bereit gewesen seien, sachliche Einwände, insbesondere die Einhaltung des Grenzabstandes unvoreingenommen zu prüfen. Es bestünden daher Zweifel an der Objektivität der Baubewilligungsbehörde.