F.________Strasse 36a-e sowie den Neubau von fünf Mehrfamilienhäusern samt Einstellhalle und oberirdischen Autoabstellplätzen. Das Projekt beansprucht die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG1. Die Bauparzelle Wohlen bei Bern Gbbl. Nr. G.________ liegt in der Mischzone (MZ). Das vereinbarte Baurecht ist im Grundbuch noch nicht als Grundstück eingetragen. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 1. April 2015 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab.