Neben den Beschwerdeführerinnen verlangt auch die Gemeinde einen Kostenersatz für einen Teil ihres Aufwandes im Beschwerdeverfahren, nämlich für die Stellungnahme zu den geänderten Plänen. Sie stützt sich dabei auf ihr eigenes Gebührenreglement. Dieses ist allerdings im Beschwerdeverfahren der BVE nicht anwendbar. Massgebend ist das VRPG, gemäss dem Behörden grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes haben (Art. 104 Abs. 4). Die Gemeinde hat daher ihren Aufwand und ihre Auslagen im Beschwerdeverfahren selbst zu tragen. 11 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 12 BVR 2014 S. 484 E. 6