104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.12 Da die Beschwerdeführerin 2 nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, sind mangels näherer Angaben in der Kostennote gleiche Mehrwertsteueranteile zu bilden.13 Die Hälfte der Mehrwertsteuer wird damit in der Kostennote abgezogen, so dass die Parteikosten der Beschwerdeführerinnen insgesamt Fr. 4'229.15 betragen. Der Kanton Bern (AWA) hat damit den Beschwerdeführerinnen drei Viertel der Parteikosten, ausmachend Fr. 3'171.85, zu ersetzen.