Die Kostennote der Anwältin der Beschwerdeführerinnen beträgt Fr. 4'391.80 (Honorar Fr. 3'999.90; Auslagen Fr. 66.60; Mehrwertsteuer Fr. 325.30) und gibt zu keine Bemerkungen Anlass. Allerdings ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin 1 mehrwertsteuerpflichtig ist.11 Sie kann somit die von ihrer Rechtsvertreterin auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.