Ausnahmebewilligung möglich. Die unpräzise Information des AWA rechtfertigt es, dass dem Kanton bzw. dem AWA ein Teil der Parteikosten der Beschwerdeführerinnen auferlegt wird. Den Beschwerdeführerinnen ist allerdings vorzuwerfen, dass sie ihren Betrieb verlegt haben, ohne vorgängig die Zulässigkeit und Bewilligungserfordernisse abzuklären und zusätzlichen Aufwand durch unklare Pläne verursacht haben. Es rechtfertigt sich daher, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Parteikosten zu einem Viertel selbst tragen. Drei Viertel der Parteikosten werden dem Kanton (AWA) auferlegt.