Die Gemeinde ging selbst davon aus, der Betrieb könne bewilligt werden.10 Dem AWA als zuständige Fachbehörde hätte hingegen von vornherein klar sein müssen, dass der Malerbetrieb in der Schutzzone S3 nicht bewilligt werden kann und das AWA hätte die Beschwerdeführerinnen sowie die Gemeinde darauf hinweisen müssen. Stattdessen erweckte es mit dem Schreiben vom 21. August 2014 den Eindruck, es sei eine 10 Baukommissionssitzung vom 9. Dezember 2014; Vorakten, pag. 30 RA Nr. 110/2015/60 13