Eine Kopie dieses Schreibens ging an die Gemeinde, worauf diese von den Beschwerdeführerinnen ein nachträgliches Baugesuch verlangte. Aufgrund des Schreibens des AWA bestanden weder für die Beschwerdeführerinnen noch für die Gemeinde Hinweise darauf, dass der Malerbetrieb in der Schutzzone S3 überhaupt nicht bewilligungsfähig sein könnte. Der Gemeinde kann daher nicht vorgeworfen werden, sie hätte von den Beschwerdeführerinnen gar kein nachträgliches Baugesuch verlangen sollen. Die Gemeinde ging selbst davon aus, der Betrieb könne bewilligt werden.10