Beides ist aber nicht der Gemeinde als Vorinstanz anzulasten. Die Beschwerdeführerinnen haben dem AWA im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrolle den Standortwechsel ihres Malerbetriebes gemeldet, worauf das AWA sie mit Schreiben vom 21. August 2014 darauf hinwies, dass für die Neueinrichtung ein Umnutzungsgesuch bei der Gemeinde einzureichen sei. Gleichzeitig hielt das AWA fest, der neue Standort liege in einer Schutzzone S3 und benötige auch eine Ausnahmebewilligung des AWA. Eine Kopie dieses Schreibens ging an die Gemeinde, worauf diese von den Beschwerdeführerinnen ein nachträgliches Baugesuch verlangte.