Im Ergebnis unterliegen die Beschwerdeführerinnen zu einem Viertel und die Gemeinde zu drei Vierteln. Es liegen jedoch besondere Umstände vor, die bei den Parteikosten zu berücksichtigen sind: Die Beschwerdeführerinnen machen plausibel geltend, sie hätten bei richtiger Kenntnis der Umstände kein Baugesuch für einen Malerbetrieb eingereicht und wären mit einer freiwilligen Räumung einer Wiederherstellungsverfügung zuvor gekommen. Ihnen wurde zudem durch den Umstand, dass eine teilweise Bewilligung nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren geprüft wurde, zusätzlicher Aufwand verursacht. Beides ist aber nicht der Gemeinde als Vorinstanz anzulasten.