BSG 154.21) RA Nr. 110/2015/60 12 b) Die erstinstanzlichen Kosten, neu festgelegt auf Fr. 1'775.00, werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt (vgl. E. 5). c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).