Im Zusammenhang mit der Prüfung der teilweisen Bewilligung des Vorhabens bzw. der verbesserten Pläne war die Einholung eines neuen Fachberichtes Brandschutz notwendig. Ein solcher hätte auch im Baubewilligungsverfahren eingeholt werden müssen, wenn bereits die Gemeinde die teilweise Bewilligung des Vorhabens geprüft hätte. Die Kosten des neuen Fachberichts Brandschutz von Fr. 140.00 gelten daher als Baubewilligungskosten und sind von den Beschwerdeführerinnen zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Die Gemeinde ist für das Inkasso zuständig. 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;