Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 festgelegt (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV9). Die Beschwerdeführerinnen haben davon einen Viertel, ausmachend Fr. 200.00, zu bezahlen. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 600.00 trägt daher der Kanton.