Da das Lagern von nicht wassergefährdenden Gegenständen und Materialien zu bewilligen ist und die vorinstanzlichen Kosten – allerdings nur geringfügig – zu reduzieren sind, obsiegen die Beschwerdeführerinnen zum überwiegenden Teil. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beschwerdeführerinnen durch das Einreichen ungenügender Pläne und Unterlagen zusätzlichen Aufwand verursacht haben. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführerinnen einen Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 festgelegt (Art.