a) Die Beschwerdeführerinnen beantragen im Beschwerdeverfahren die Bewilligung der Umnutzung eines bestehenden Gebäudeteils in ein Lager für nicht wassergefährdende Gegenstände und Materialien und insoweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Reduktion der Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Da das Lagern von nicht wassergefährdenden Gegenständen und Materialien zu bewilligen ist und die vorinstanzlichen Kosten – allerdings nur geringfügig – zu reduzieren sind, obsiegen die Beschwerdeführerinnen zum überwiegenden Teil.