Diese Aufwendungen sind ohne weiteres angemessen. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren jedoch zu Recht den zusätzlich veranschlagten Aufwand für die Abklärungen mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) betreffend die Behandlung einer anonymen Einsprache sowie das weitere Vorgehen betreffend rechtliches Gehör nach der Verweigerung der Gewässerschutzbewilligung durch das AWA. Nach Art. 33a BauG haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass ihnen das nötige Fachwissen zugänglich ist. Die Abklärungen mit dem AGR vom 5. Januar 2015 sowie vom 12. Januar 2015 kann den Beschwerdeführerinnen daher nicht auferlegt werden.