52 Abs. 2 BewD ist bei der Bestimmung der Verfahrenskosten der Bedeutung der Bausache angemessen Rechnung zu tragen und es kann insbesondere bei kleinen Bauvorhaben von einer vollen Kostenüberwälzung an die Gesuchstellenden abgesehen werden.7 Auch ein kleines Bauvorhaben kann jedoch erhebliche Auswirkungen auf den öffentlichen Raum haben oder erheblichen Aufwand verursachen. Bei Art. 52 Abs. 2 BewD handelt es sich sodann um eine Kann-Bestimmung, d.h. die Baubewilligungsbehörde kann auch bei kleinen Bauvorhaben die Kosten voll überwälzen. Die Gemeinde erlässt einen Gebührentarif (Art. 51 Abs. 3 BewD; vgl. auch Art. 69 Abs. 4 BauG). Dieser besteht