Die Gemeinde ordnete zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auch an, die Beschwerdeführerinnen hätten für die Weiterführung des Malerbetriebs einen anderen Standort zu suchen. Eine solche Anordnung ist nicht zulässig. Der Bauherrschaft kann nur eine rechtswidrige Nutzung der Bauparzelle untersagt werden, ob die Bauherrschaft ihren Betrieb an einen anderen Standort verlegt oder ihn aufgibt, kann ihr nicht vorgeschrieben werden. Diese Wiederherstellungsanordnung ist aufzuheben. RA Nr. 110/2015/60 8 RA Nr. 110/2015/60 9 5. Kosten des Bauentscheids mit Wiederherstellungsverfügung