Zu entfernen wären einzig die grundwassergefährdenden Stoffe und Einrichtungen wie Farben und Verdünner sowie die Spaltanlage. Die Beschwerdeführerinnen erklären, sie hätten die gewässergefährdenden Farben und Verdünner sowie die Spaltanlage bereits vor Ende Juni 2015 aus der Grundwasserschutzzone S3 entfernt und für die Lagerung dieser Materialien andernorts einen Raum gemietet. Es gibt keinen Grund, an dieser Aussage zu zweifeln; sie wird nicht bestritten und die Beschwerdeführerinnen haben mittels eines Mietvertrages belegt, dass sie ab 1. Juli 2015 an der Mühlestrasse 20a einen zusätzlichen Raum gemietet haben.