c) Mit der Bewilligung der Umnutzung eines bestehenden Gebäudeteils in ein gewerbliches Lager für die nicht grundwassergefährdenden Materialien des Malerbetriebes wird das ursprüngliche Bauvorhaben teilweise bewilligt. Soweit mit der Wiederherstellungsverfügung angeordnet wird, die für den Malerbetrieb benötigten Werkzeuge, Einrichtungen und Materialien aus der Grundwasserschutzzone zu entfernen, fällt die Wiederherstellungsverfügung dahin. Zu entfernen wären einzig die grundwassergefährdenden Stoffe und Einrichtungen wie Farben und Verdünner sowie die Spaltanlage.