a) Nach Art. 46 Abs. 2 Bst. d BauG fällt die Wiederherstellungsverfügung bei vollständiger oder teilweiser Bewilligung des Bauvorhabens im entsprechenden Umfang dahin. b) Die Gemeinde ordnete zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an, die Umnutzung als Malerbetrieb rückgängig zu machen, den Betrieb bis spätestens 30. April 2015 einzustellen und die für den Malerbetrieb benötigten Werkzeuge, Einrichtungen und Materialien bis spätestens 30. April 2015 aus der Grundwasserschutzzone S3 zu entfernen und für die Malerwerkstatt einen anderen Standort zu suchen.