f) Die Umnutzung in ein Gewerbelager ist zonenkonform und die gewerbliche Lagerung von nicht wassergefährdenden Gegenständen ist aus Sicht des Gewässerschutzes bewilligungsfähig. Gemäss Fachbericht Brandschutz kann die Projektänderung ebenfalls bewilligt werden. Andere Gründe, die gegen die Erteilung der Bewilligung sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Umnutzung des bestehenden Gebäudeteils in ein gewerbliches Lager für nicht wassergefährdende Gegenstände und Materialien kann bewilligt werden. Der neue Standort, an dem die Beschwerdeführerinnen die wassergefährdenden Stoffe ihres Betriebs jetzt lagern, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.