d) Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren wird grundsätzlich wie ein gewöhnliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Nach Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG ist im nachträglichen Baubewilligungsverfahren aber von Amtes wegen auch zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann.5 Das Rechtsamt hat die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der gewerblichen Lagerung von nicht gewässergefährdenden Gegenständen des Malerbetriebs im Beschwerdeverfahren an die Hand genommen. Da die Baugesuchspläne ungenügend waren und aus ihnen beispielsweise nicht klar ersichtlich war, ob die in den Plänen eingetragene WC-Anlage und ein Spültrog bereits