c) Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass ihr ursprünglich beabsichtigter Malerbetrieb in der Grundwasserschutzzone S3 nicht zulässig ist. Sie stellen im Beschwerdeverfahren jedoch den Antrag, es sei die Lagerung von nicht wassergefährdenden Stoffen weiterhin zu erlauben. Dieser Antrag sei bereits im ursprünglichen Baugesuch enthalten und die Baupolizeibehörde habe im nachträglichen Baubewilligungsverfahren von Gesetzes wegen zu prüfen, ob das Vorhaben teilweise bewilligt werden könne.