a) Die Beschwerdeführerinnen reichten aufgrund des Schreibens der Gemeinde vom 9. Oktober 2014 ein nachträgliches Baugesuch zur Nutzung eines bestehenden Gebäudeteils auf der Parzelle Worben Grundbuchblatt Nr. D.________ als Malerbetrieb ein RA Nr. 110/2015/60 5 und erklärten, der Raum diene vor allem als Lager. Zudem präzisierten sie, es handle sich um einen kleinen Einmannbetrieb und es werde kein Material auf Reserve eingekauft. Die Gemeinde hat dem Bauvorhaben mit dem angefochtenen Entscheid den Bauabschlag erteilt und Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet.