Die Gemeinde hat die Beschwerdeführerinnen darin lediglich über die Ausgangslage informiert und zwar bevor sie eine Verfügung erlassen hat. Die Beschwerdeführerinnen hatten damit Gelegenheit zu reagieren, indem sie beispielsweise bei der Gemeinde nachfragen oder eine Stellungnahme einreichen konnten. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 3. Umnutzung zu gewerblichem Lager