c) Die Gemeinde hat die Beschwerdeführerinnen am 9. Oktober 2014 dazu aufgefordert, ein Baugesuch für die bereits erfolgte Einrichtung des Malerbetriebs einzureichen. Zudem wies sie darauf hin, dass sie sonst eine kostenpflichtige Verfügung wegen nicht bewilligter Änderung der Zweckbestimmung erlassen müsse. Weiter erklärte die Gemeinde, sie stehe für Fragen zur Verfügung. Das Schreiben vom 9. Oktober 2014 stellt noch keine Verfügung dar. Die Gemeinde hat die Beschwerdeführerinnen darin lediglich über die Ausgangslage informiert und zwar bevor sie eine Verfügung erlassen hat.