b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Zur Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG3). Die Beschwerdeführerinnen, deren nachträgliches Baugesuch abgewiesen wurde und die Adressatinnen der Wiederherstellungsverfügung sind, sind durch den vorinstanzlichen 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)