4. Auf Aufforderung des Rechtsamts der BVE reichten die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 18. August 2015 angepasste Pläne und Baugesuchsformulare ein, mit denen sie nicht mehr die Umnutzung in einen Malerbetrieb beantragen, sondern nur noch die gewerbliche Lagerung von nicht grundwassergefährdenden Stoffen, wie Leitern, Gerüstteile, Schleifmaschine usw. Zudem erklärten sie, sie hätten alle grundwassergefährdenden Stoffe des Malerbetriebs sowie die Wasserspaltanlage bis Ende Juni 2015 aus der Grundwasserschutzzone S3 entfernt. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und