3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten und eine Stellungnahme der Gemeinde sowie des AWA ein. Die Gemeinde beantragte, ihre Verfügung sei zu bestätigen. Das AWA hielt fest, aus Sicht des Grundwasserschutzes könne der Lagerung von nicht wassergefährdenden Materialien und Werkzeugen wie Leitern, Abdeck- und Gerüstmaterial zugestimmt werden.