2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführerinnen am 29. April 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, es sei die Lagerung von nicht grundwassergefährdenden Stoffen zu bewilligen, die Frist zur Entfernung der grundwassergefährdenden Stoffe des Malerbetriebes sei auf den 30. Juni 2015 zu verlängern und die Kosten des Bauentscheides seien angemessen zu reduzieren.