Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV17). Dass auf gewisse Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht eingetreten werden kann (E. 2b), ist von untergeordneter Bedeutung und deshalb im Kostenpunkt nicht zu berücksichtigen. b) Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich vertreten und haben daher keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).