h) Diese Ausführungen machen deutlich, dass eine Beurteilung des Vorhabens derzeit noch nicht möglich ist; die Sache ist nicht entscheidreif. Es kann nicht die Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz sein, die genannten Abklärungen und Vorkehren im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Der Gesamtentscheid vom 15. Dezember 2014 wird daher aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen. Ausführungen zu weiteren Rügen der Beschwerdeführenden erübrigen sich damit. 3. Kosten