Falls die Hecke nach Einschätzung der kantonalen Fachbehörde nicht dem Schutz des kantonalen Rechts untersteht, so ist nach wie vor der kommunale Schutz zu beachten. Der Eingriff in die geschützte Hecke durch das umstrittene Bauvorhaben bedarf daher einer Bewilligung nach den kommunalen Vorschriften (vgl. E. 2d). Eine solche muss noch eingeholt werden. Auch hier hat die Bauherrschaft für Ersatz der teilweise entfernten Hecke in unmittelbarer Umgebung zu sorgen. Dabei muss das Ersatzgehölz mindestens die gleiche Ausdehnung wie die entfernte Hecke und eine vielfältige, standortgemässe Artenzusammensetzung haben.