15 Siehe dazu auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 2 f. 16 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 9 unter welchen Auflagen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Bei der nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a NSchV vorzunehmenden Interessenabwägung sind öffentliche und private Interessen am Bauvorhaben und dem Erhalt der Bestockung zu würdigen und gegeneinander abzuwägen. Falls eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, muss auch der ausreichende ökologische Ersatz verbindlich festgelegt werden.