Die Instruktionsbehörde hat von der Bauherrschaft ein begründetes Ausnahmegesuch zu verlangen, wobei letztere darin auch aufzuzeigen hat, welcher ökologische Ersatz für die zweckentfremdete Fläche geplant ist. Dieses Gesuch um eine Ausnahmebewilligung muss daraufhin durch die Gemeinde ordentlich publiziert (Art. 12 und 12b NHG, Art. 44 BewD16) und bis zum Ablauf der Einsprachefrist öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt werden (Art. 28 BewD). Schliesslich ist – allenfalls unter neuerlichem Beizug der ANF – anhand einer Prüfung der Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 NSchV darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls