Sollte die Fachstelle zum Ergebnis kommen, dass es sich um eine Hecke im Sinne von Art. 28 Abs. 1 NSchG handelt, so bedarf der mit dem vorliegenden Bauvorhaben stattfindende Eingriff in die geschützte Hecke einer Ausnahmebewilligung vom Beseitigungsverbot durch das Regierungsstatthalteramt nach Art. 27 Abs. 2 NSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 NSchV. In diesem Fall ist wie folgt zu verfahren: Die Instruktionsbehörde hat von der Bauherrschaft ein begründetes Ausnahmegesuch zu verlangen, wobei letztere darin auch aufzuzeigen hat, welcher ökologische Ersatz für die zweckentfremdete Fläche geplant ist.