g) Vorliegend fehlen jegliche Abklärungen im Zusammenhang mit der geschützten Hecke. Die für den Eingriff in die geschützte Hecke notwendige Bewilligung fehlt; die dafür notwendigen Verfahrensschritte wurden nicht vorgenommen: So ist vorgängig abzuklären, ob die betreffende Hecke auch nach kantonalem Recht geschützt ist. Es stellt sich somit die Frage, ob die betreffende Hecke in ihrem ursprünglichen Zustand die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 NSchG erfüllt. Für die Beurteilung dieser Frage ist ein Bericht bei der dafür zuständigen kantonalen Fachstelle, der Abteilung Naturförderung (ANF) der Volkswirtschaftsdirektion, einzuholen.