f) Kann auf eine Beschwerde eingetreten werden, so entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeentscheid ist somit in der Regel reformatorisch und nur ausnahmsweise kassatorisch. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit ist allerdings ein besonderer Grund, welcher für eine Rückweisung an die Vorinstanz spricht.15