14 Verfügung vom 10. Oktober 2014, Ziff. 1.3, Vorakten pag. 89. 8 einzuholen. Die Gemeinde vertrat daraufhin zu Unrecht (vgl. E. 2c) die Ansicht, die bestehende Hecke werde gegenüber dem bewilligten Projekt der Überbauung F.________ nicht tangiert. Entsprechend äusserte sich auch sie nicht zum Schutzzweck der Hecke und zum Eingriff durch das vorliegend umstrittene Bauvorhaben.