Beides fehlt vorliegend und muss nachgeholt werden. Das Regierungsstatthalteramt geht im vorinstanzlichen Entscheid mit keinem Wort auf den Eingriff in die geschützte Hecke durch das geplante Bauvorhaben ein, und dies obwohl es im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens selber zur Ansicht gelangte, das Bauvorhaben tangiere die betroffene Hecke gemäss Schutzplan im nördlichen Teil.14 Die Vorinstanz beschränkte sich darauf, eine Stellungnahme der Baupolizeibehörde der Gemeinde zur Situation des Schutzobjekts 11 Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG, BSG 426.11). 12 BVR 2002 S. 400 ff., E. 2.d 13 Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV; BSG 426.111)