e) Da – wie erwähnt (E. 2c) – von der Hecke in ihrem ursprünglichen Zustand (Ausdehnung gemäss Schutzbereich im kommunalen Schutzinventar) auszugehen ist, bedarf die Realisierung des umstrittenen Vorhabens einer Bewilligung für die teilweise Entfernung der Hecke sowie der verbindlichen Festlegung eines gleichwertigen Ersatzes. Beides fehlt vorliegend und muss nachgeholt werden.